





Böker Cottage-Craft Santoku / 130497
Böker Cottage-Craft Santoku
Seit dem 14. Jahrhundert prägten die sogenannten Kotten die Geschichte der Klingenstadt Solingen. Mit purer Wasserkraft wurden die massiven Schleifsteine angetrieben und die weltberühmten Klingen von Hand geschliffen. Die Kochmesserserie Böker Cottage-Craft führt das Erbe dieser traditionellen Handwerkskunst eindrucksvoll fort und überzeugt mit einer sorgsam getroffenen Auswahl klassischer Materialien. Besonders hervorzuheben ist hierbei die Verwendung des nicht rostfreien Kohlenstoffstahls C75, der schon nach kurzem Gebrauch die typische blaugraue Patina bildet. Das für die Griffschalen verwendete heimische Pflaumenholz ist hart, dicht und feinporig, zeigt eine gleichmäßige Struktur und ein auffälliges Farbspektrum. Der Jahrhunderte alten Tradition der Solinger Messerfertigung folgend, werden die Griffschalen mit massiven Messingnieten auf den durchgehenden Erl der Klinge montiert.Ein Messer, das sich auch in Europa immer größerer Beliebtheit erfreut, ist das Santoku. Es ist ursprünglich eine japanische Klingenform für ein Allzweckmesser. Übersetzt bedeutet dessen Name "Die drei Tugenden", es ist für Fleisch, Fisch und Gemüse gleichermaßen gut geeignet. Dank der breiten Klinge lässt sich das Santoku besonders einfach handhaben.
Eigenschaften:
- Gesamtlänge: 28,0 cm
- Klingenlänge: 16,3 cm
- Gewicht: 139 g
- Klingenstärke: 2,2 mm
- Klingenmaterial: C75
- Griffmaterial: Pflaumenholz
Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr
Bitte beachten Sie, dass Sie uns und der Zusteller bei einer Bestellung von Messern, die unter das Waffengesetz fallen, einen Altersnachweis, z.B. Kopie von Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder anderes amtliches Dokument vorlegen müssen. da solche Artikel dem Waffengesetz unterliegen und eine "Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18 Lebensjahr" erlaubt ist.
Bitte beachten Sie auch: In Deutschland unterliegt das Tragen und Führen von Messern speziellen gesetzlichen Bestimmungen und zugleich auch Beschränkungen. Dies gilt insbesondere für das Tragen und Führen von Einhandmessern und feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm.
Waffengesetz § 42a WaffG